5221 Z. 29). Geschickt habe sie ihn nur ab und zu (pag. 5224 Z. 17). Sie habe immer einen Schlüssel für die Wohnung ihres Ehemannes gehabt (pag. 5221 Z. 32 f.). Die Beschuldigte gab somit durchgehend an, immer über einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes verfügt zu haben, dieser sei in ihrem Rucksack gewesen. In Übereinstimmung mit ihren Aussagen findet sich in den Akten eine Nachricht der Beschuldigten an ihren Ehemann vom 1. November 2018, wonach sie seinen Schlüssel in ihrem blauen Sakko gefunden habe (vgl. pag. 1603, Chat-Verkehr zwischen der Beschuldigten und dem Opfer bis 30. Oktober 2019, S. 503).