Sie wisse nicht ganz genau, wann und wo sie ihren Schlüssel gefunden habe. Sie habe diesen Rucksack, den sie immer dabeigehabt habe, und ihr Schlüssel sei irgendwo in diesem Rucksack gewesen. Wenn er nicht dort gewesen wäre, hätte sie nach W.________ fahren müssen (pag. 4490 f. Z. 44 ff.). Auf Nachfrage bestätigte sie, den Schlüssel erst in R.________ gefunden zu haben (pag. 4491 Z. 4 f.). Nicht vor der Wohnung, sondern als sie gerufen hätten. Sie habe erst dann zu suchen begonnen (pag. 4491 Z. 7 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme sagte die Beschuldigte schliesslich aus, U.________ sei oft den Schlüssel bei ihrem Ehemann holen gegangen (pag. 5221 Z. 29).