_ habe gesagt, er gehe zu E.________ und sie habe gesagt, er solle gehen um den Schlüssel zu holen (pag. 680 Z. 773 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte die Beschuldigte, U.________ sei den Schlüssel ab und zu beim Opfer holen gegangen (pag. 4490 Z. 19 ff.). Auf Frage, ob sie am 19. Oktober 2020 nach R.________ gefahren sei und da den Schlüssel plötzlich gefunden habe, antwortete sie, sie habe den Schlüssel gesucht, sie habe nie gesagt, dass sie den Schlüssel verloren gehabt habe (pag. 4490 Z. 40 ff.). Sie wisse nicht ganz genau, wann und wo sie ihren Schlüssel gefunden habe.