Auf Frage, weshalb U.________ angegeben habe, dass sie keinen Schlüssel zur Wohnung besessen habe, antwortete sie, sie habe ihm schon immer gesagt, er soll den Schlüssel holen gehen und er habe diesen auch immer gerne geholt (pag. 593 Z. 477 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. November 2020 bejahte die Beschuldigte, einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes gehabt zu haben. Wenn der Trainer da gewesen sei, hätten sie ihm einen Schlüssel abgegeben (pag. 616 Z. 56 f.). Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10. Dezember 2020 bestätigte die Beschuldigte auf Vorhalt, U.________ habe richtig gehört, dass sie E._____