Sie habe weiterhin über einen Schlüssel verfügt, ohne dass es das Opfer gewollt habe. Dieser Umstand und dass die Beschuldigte zu den Schlüsseln nicht die Wahrheit gesagt habe, sei verdächtig. Weiter seien die Aussagen der Beschuldigten zum Schlüsselholen durch U.________ widersprüchlich und nicht plausibel. Die Angaben, wie oft U.________ den Schlüssel holen gegangen sei, würden stark variieren. Zum Grund, wieso U.________ den Schlüssel geholt habe, habe die Beschuldigte gesagt, sie habe den Schlüssel oft nicht dabeigehabt oder nicht sofort gefunden, U.________ habe ihn gerne geholt um das Opfer und die Mitarbeiter zu sehen.