Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, mehrere Personen hätten ausgesagt, dass die Beschuldigte einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gehabt habe. Sie habe immer einen eigenen Schlüssel gehabt, im Einverständnis und Wissen des Opfers. Sie sei mehrmals pro Woche in die Wohnung des Opfers gegangen, weil sie noch keine eigene Waschmaschine gehabt habe. U.________ habe den Schlüssel nicht deshalb geholt, weil die Beschuldigte keinen gehabt hätte, sondern, weil sie ihn nicht immer dabeigehabt und U.________ ein sehr enges Verhältnis zum Opfer gehabt habe und jeweils von sich aus sofort ins F.________ gegangen sei (pag.