4516). Die vormalige Verteidigung brachte zusammengefasst vor, das Opfer habe gewusst, dass die Beschuldigte (auch noch zur Tatzeit resp. nach dem Streit in den Ferien) einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt habe. Allerdings habe sie ihren Schlüssel meistens nicht verwendet, sondern ihren Sohn geschickt, um diesen beim Opfer zu holen (pag. 4542 f.). 11.14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, mehrere Personen hätten ausgesagt, dass die Beschuldigte einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gehabt habe.