Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte aus, es würden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Opfer keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschuldigte noch über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt habe, da er diesen nach dem Streit in den Ferien zurückverlangt habe. Zudem habe U.________ ausgesagt, die Beschuldigte habe nach den Ferien ihren Schlüssel abgeben müssen; wenn er mit ihr in die Wohnung gegangen sei, habe er jeweils den Schlüssel bei E.________ im Restaurant geholt (pag. 4516).