_ plötzlich einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gefunden, zumal dies exakt der Tag sei, an dem U.________ den Schlüssel nicht mehr beim Opfer hätte abholen können. Diesen Umstand erachtete die Vorinstanz als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten, auch, weil diese entgegen den glaubhaften Äusserungen von U.________ behauptet habe, am Morgen des 19. Oktobers 2020 erst in R.________ den Schlüssel gesucht und gefunden zu haben, nachdem sie geklingelt und niemand geöffnet habe (pag. 4837 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.14.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien