83 11.14 Auffinden des Wohnungsschlüssels am Morgen des 19. Oktobers 2020 11.14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt gestützt auf diverse Aussagen von U.________ fest, dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte über keinen Wohnungsschlüssel mehr verfügt habe. Auffallend sei, dass U.________ spontan geäussert habe, die Beschuldigte habe am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ plötzlich einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gefunden, zumal dies exakt der Tag sei, an dem U.____