5266 f.). 11.13.4 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen. Die Täterschaft schlug mehrfach und heftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf und weitere Körperteile des Opfers (vgl. E. II.8 hiervor). Zudem wurde das Mobiltelefon des Opfers kurz vor dem Angriff zerstört (vgl. E. II.11.7.4 hiervor, wobei an das nachgewiesene Interesse der Beschuldigten am Mobiltelefon und den Nachrichten des Opfers wenige Stunden vor der Tat zu erinnern ist) und beim Auffinden des Opfers lag dessen Ehering am Boden im Blut (pag. 1920; pag. 2023).