82 dersprüchlich und es könne nichts zum Nachteil der Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 5259). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Art der Tat spreche für eine sehr enge Verbindung zwischen Opfer und Täterschaft. Das Zertrümmern des Handys weise auf eine ganz persönliche Motivation hin, und nur die Beschuldigte habe ein Interesse am Handy gehabt. Weiter sei der Ehering im Eingangsbereich auf dem blutverschmierten Boden gelegen.