4537 ff.). 11.13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, auf dem Mobiltelefon des Opfers habe nichts festgestellt werden können, das geeignet wäre, um aus Emotionen ein Delikt in dieser Art zu begehen, weshalb die Zerstörung des Mobiltelefons keinen Sinn ergebe. Bei einem Beziehungsdelikt wäre eher zu erwarten, dass der Partner mit dem auf dem Mobiltelefon Gefundenen konfrontiert werde. Das Opfer sei unmittelbar bei Betreten der Wohnung angegriffen worden, das Spurenbild belege dies.