Auch dieser Umstand spreche für die Täterschaft der Beschuldigten (pag. 4845, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.13.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz hat die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4520) übernommen, weshalb auf eine Wiedergabe deren Vorbringen verzichtet werden kann. Soweit ersichtlich machte die vormalige Verteidigung keine Ausführungen zur Thematik Emotionen/Beziehungsdelikt, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, die Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sei intakt gewesen (vgl. pag. 4537 ff.).