Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf E. 2.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 3. November 2021 (pag. 471-29), die Art der Tatausführung mit 19 Schlägen gegen den Kopf und weiteren Schlägen gegen den Rumpf und die Extremitäten sowie das zerstörte Mobiltelefon des Opfers würden auf das Vorhandensein von Emotionen bei der Täterschaft hinweisen. Diese Emotionen seien schliesslich ein Indiz, dass es sich bei der Tat um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe, zumal auf dem Boden neben dem Opfer auch dessen Ehering gelegen habe. Auch dieser Umstand spreche für die Täterschaft der Beschuldigten (pag.