1600). Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann zum Tatzeitpunkt stark belastet war. Dies ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. 11.13 Emotionen/Beziehungsdelikt 11.13.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf E. 2.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 3. November 2021 (pag.