Auffallend ist zudem, dass U.________ anlässlich seiner ersten Videoeinvernahme vom 19. Oktober 2020 auf Nachfrage, warum die Beschuldigte ihm nach Eintreffen der Polizei gesagt habe, dass er «nichts» sagen solle, antwortete, sie habe es nicht gern, wenn man anderen Leuten erzähle, wenn sie Streit gehabt habe mit E.________. Sie habe damit gemeint, er solle nicht sagen, dass sie und E.________ Streit gehabt hätten (pag. 721, Min. 26:52 bis 27:29; vgl. auch Gedächtnisprotokoll der Mitarbeiterinnen des Rettungsdiensts vom 19. Oktober 2020, wonach U.________ die Beschuldigte gefragt habe, ob er etwas erzählen dürfe, woraufhin die Beschuldigte ihm das Sprechen verboten habe [pag.