590 Z. 318). Beim Treffen am 16. Oktober 2020, als †E.________ ihr und U.________ sein neues Florett gezeigt habe, hätten sie etwa zehn Minuten zusammen gesprochen (pag. 590 Z. 330 ff.). Bei diesen Treffen handelte es sich folglich um kurze, zweckmässige Treffen, bei denen nicht das Pflegen der Beziehung im Vordergrund stand. Im Übrigen sprachen weder U.________ noch die Mitarbeitenden des Restaurants von einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen der Beschuldigten und †E.________, sondern davon, dass die beiden kaum noch resp. nur noch selten miteinander geredet hätten.