Andererseits waren die Anrufe von solch kurzer Dauer, dass damit sicherlich keine Beziehung mehr gepflegt werden konnte. Namentlich sind zwei ausgehende Anrufe vom Restaurant auf das Mobiltelefon der Beschuldigten verzeichnet, welche 13 und 23 Sekunden dauerten, während noch sieben Anrufe von der Beschuldigten ins Restaurant erfolgten, wovon nur drei Gespräche länger als 30 Sekunden dauerten und keines länger als 61 Sekunden (pag. 514). Auch der Einwand der Verteidigung, wonach nach dem Streit mehrere