Dieses überstürzte und durchaus riskante Handeln kann aus Sicht der Kammer auch nicht mit der von der Verteidigung vorgebrachten Charakterstärke der Beschuldigten und ihres Ehemannes oder dem Umstand, dass sie ihrem Ehemann einfach habe aus dem Weg gehen wollen, begründet werden. Auch mit Blick auf die anschliessend kaum noch stattfindende persönliche Kommunikation zwischen den Ehegatten verfängt der Einwand der Verteidigung, dieser Streit werde überwertet, nicht. So lässt sich dem Chatverlauf der Beschuldigten mit †E.________ entnehmen, dass er ihr am Morgen des 25. Septembers 2020 schrieb: «Alles gut bei euch?», woraufhin die Beschuldigte antwortete: «Ja. Alles gut.