mit einem Kleinmotorrad nach V.________ fuhr und dort eine Nacht im Hotel X.________ verbrachte, bevor sie sich am nächsten Tag an ihr Domizil nach W.________ begab (vgl. E. II.8 hiervor). Soweit die Verteidigung vorbringt, dieser Streit werde im vorliegenden Verfahren überbewertet bzw. es werde ihm eine zu grosse Bedeutung beigemessen, kann ihr nicht gefolgt werden. Hätte es sich dabei nicht um einen ernsthaften Streit gehandelt, wäre die Beschuldigte sicherlich nicht überstürzt in der Nacht eine Stunde lang auf einem Kleinmotorrad nach V.______