1235 Z. 145 f.). Sowohl die Wohnung des Opfers am S.________weg als auch die Wohnung am AH.________weg liegen in R.________, weshalb der übergangsweise Bezug dieser Wohnung bezüglich der Schulsituation von U.________ keinen örtlichen Vorteil mit sich brachte und nicht damit begründet werden kann. Auch die blosse Hellhörigkeit der Wohnung des Opfers erachtet die Kammer nicht als glaubhaften Grund, um bereits kurze Zeit nach der Heirat aus dem gemeinsamen Zuhause auszuziehen, wäre die Beziehung ansonsten intakt gewesen. Weiter zeigen die Aussagen des Hausarztes der Beschul-