_ zogen sie im März 2020 wieder aus und bezogen übergangsweise für drei Monate eine Liegenschaft am AH.________weg in R.________. Am 20. Mai 2020 unterzeichnete die Beschuldigte sodann einen Mietvertrag für ihre künftige Wohnung an der AI.________strasse in W.________, die sie – nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Wohnung von †E.________ – am 1. September 2020 beziehen konnte (vgl. E. II.8 hiervor). Auch wenn bezüglich der Rückkehr nach W.________ die Schulsituation von U._______