In die gleiche Richtung gehe die Einschätzung im Vollzugsbericht und in der Risikoabklärung. Dass die Beziehung zum Tatzeitpunkt so schwer belastet gewesen sei, sei ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten, dies umso mehr, als sie extrem reagiere, wenn es nicht nach ihren Vorstellungen laufe und sie sich in Konflikten aggressiv verhalten könne (pag. 5267 f.). 11.12.4 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer kann der detaillierten, einlässlichen und umfassenden Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann grösstenteils gefolgt werden.