Die Beschuldigte habe sich krankschreiben lassen und es hätten praktisch keine Kontakte mehr stattgefunden. †E.________ habe sich von ihr zurückgezogen und abgeblockt. Das zeige sich auch darin, dass sie ihn am 15. Oktober 2020 habe küssen wollen, er aber nicht gewollt habe. U.________ habe ausserdem gemeint, es sei anders gewesen als bei früheren Streitigkeiten. Er habe von Scheidungen gesprochen bzw. dass sie getrennt gewesen seien. Die anschliessenden Kontakte beim Wäschewaschen etc. würden diese Ausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Gehe man von einer Trennung aus, wäre sie frisch gewesen.