Es sei nicht die Rede von Streit, einer Trennung oder Scheidung gewesen, so etwas lasse sich nicht belegen. In den Tagen vor dem Tod des Opfers habe es zwar keinen SMS-Verkehr mehr gegeben, aber es hätten mehrere Treffen stattgefunden. Das ergebe sich aus den Aussagen der Beschuldigten und von U.________. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte nach den Ferien mehrmals auf die Festnetznummer des F.________ angerufen habe (pag. 5258 f.). Das Opfer habe am 25. Juli 2020 eine Operation wegen einer