Der Vertrag sei bereits im Mai 2020 unterzeichnet und die Wohnung von beiden Ehegatten besichtigt worden. Der Grund für den Auszug sei nicht eine belastete Beziehung, sondern das Kindeswohl gewesen. U.________ habe wieder in W.________ zur Schule gehen wollen. Zudem sei die Wohnung in R.________ extrem hellhörig und das Opfer öfters in der Wohnung in W.________ gewesen. Es mache auch keinen Sinn, dass sie Ende September 2020 in die Ferien gegangen wären, wäre die Beziehung derart belastet gewesen. Dem Streit in den Ferien werde viel zu grosse Bedeutung beigemessen (pag.