76 lich der ersten Einvernahme zumindest in Frage gestellt werden müssten (pag. 4539). Dass die Beschuldigte und †E.________ an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätten, zeige auch der gemeinsame Kinderwunsch. Den Termin bei der Firma in Spanien habe die Beschuldigte am 11. Oktober 2020 wegen einer «schlechten und schweren Zeit» verschoben, aber nicht abgesagt. Dass sie eine schwere Zeit gehabt habe, werde von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Beschuldigten interpretiert.