4537 ff.). Bezüglich der Aussage von U.________, wonach sich die beiden hätten trennen wollen, führte die vormalige Verteidigung im Wesentlichen aus, keine der anderen einvernommenen Personen, welche den beiden nahegestanden seien, hätte dies geäussert. Es sei klar, dass Kinder bestimmte Vorgänge anders wahrnehmen würden. Es sei auch erstaunlich, dass die zweite Einvernahme von U.________ komplett ignoriert werde. Dort habe er sich oft so stark widersprochen, dass seine Aussagen anläss-