4844, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, mehrere objektive und subjektive Beweismittel würden die belastete Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Ehemann belegen, weshalb erstellt sei, dass die beiden zum Tatzeitpunkt zerstritten gewesen seien. Dies sei als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (pag. 4845, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.12.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (pag.