von Scheidung gesprochen habe, habe sie bestritten mit dem Hinweis, U.________ sei erst neunjährig und habe eine Erinnerungslücke, sie würde das nie vor ihm besprechen. Die Vorinstanz stufte diese Aussagen der Beschuldigten als beschönigend, konstruiert und im direkten Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von U.________ und den übrigen unter diesem Titel diskutierten Erkenntnissen stehend und daher als insgesamt wenig glaubhaft ein (pag. 4844, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).