__ Nachrichten mit entsprechendem Inhalt geschickt. So habe sie diesem am 14. Oktober 2020 geschrieben, «ich möchte dich küssen und lecken» (pag. 4842 f., S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Würdigung der Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz letztlich, die Beschuldigte habe die Verschlechterung ihres Verhältnisses zu †E.________ zuerst dementiert, es sei «so schön und so einfach» gewesen und habe keinen Streit gegeben.