So habe sie ausgeführt, die Nummer von BJ.________ jeweils auf der Internetseite seines Büros ausfindig gemacht zu haben, wogegen dort die private Nummer von BJ.________ nicht aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Intensivierung des Kontakts zu BJ.________ ab dem 25. September 2020 würde genau zusammenfallen mit dem Kontaktabbruch zu †E.________, womit die Avancen der Beschuldigten zu BJ.________ einmal mehr deren belastete Beziehung zu †E.________ verdeutlichen würden. Zudem habe die Beschuldigte in dieser Zeit auch BI.________ Nachrichten mit entsprechendem Inhalt geschickt.