74 mehr hätten; anschliessend habe er dann nichts mehr von ihr gehört. Trotz den Vorbringen der Beschuldigten, BJ.________ habe sie falsch verstanden, würden dessen Aussagen durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gestützt und glaubhaft wirken, währenddessen die Beschuldigte sich abwehrend verhalten und erst eingelenkt habe, wenn sie mit den entsprechenden Ermittlungen konfrontiert worden sei. Einzelne Aussagen würden sich zudem direkt widerlegen lassen. So habe sie ausgeführt, die Nummer von BJ.