Auch die Krankschreibung der Beschuldigten seit anfangs Oktober 2020 wegen Arm- resp. Schulterproblemen, wofür †E.________ gemäss der Beschuldigten wenig Verständnis gezeigt habe, weise auf die Verschlechterung des Verhältnisses der Eheleute hin; der Umstand, dass die Beschuldigte trotzdem zwei Ferienhäuser betreut und ihren CD.________ (Unternehmen) geführt habe, lasse an der Version der Beschuldigten zweifeln, wonach einzig ihre Schmerzen zur Krankschreibung geführt hätten (pag. 4841 f., S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann stützte sich die Vorinstanz auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Verbindungen zwischen der Beschuldigten und ihrem Ex-Freund,