__ vom 3. Februar 2021 ab, sondern auf die erste vom 19. Oktober 2020. Insgesamt sei mithin auch gestützt auf die Aussagen von U.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 davon auszugehen, dass sich die bereits seit längerem bestandenen Differenzen zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann in den gemeinsamen Ferien in T.________ akzentuiert, die beiden sich anschliessend ignoriert resp. kaum mehr miteinander geredet hätten und ihre Beziehung zum Tatzeitpunkt schwer belastet gewesen sei (pag. 4840 f., S. 32 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Mitarbeitenden des Restaurants F.________ hätten in der letzten Phase resp.