Entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung sei er nicht unter Schock gestanden. Die teilweisen Widersprüche in der zweiten Videoeinvernahme vom 2. Februar 2021 [recte: 3. Februar 2021; pag. 722] würden nichts an der glaubhaften ersten Videoeinvernahme vom 19. Oktober 2020 ändern, zumal letztere fast vier Monate später erfolgt sei, womit ungenaue Antworten bereits aufgrund des Zeitablaufs erklärbar seien, und U.________ zu diesem Zeitpunkt zudem nicht mehr unbeeinflusst gewesen sei. Daher stellte die Vorinstanz nicht auf die zweite Videoeinvernahme von U.________ vom 3. Februar 2021 ab, sondern auf die erste vom 19. Oktober