73 †E.________ in den Ferien Streit gehabt, anschliessend kaum mehr miteinander geredet und sich immer ignoriert hätten und die Scheidung ein Thema gewesen sei, wobei die Beschuldigte eher wieder zu †E.________ habe zurückgehen wollen, was dieser aber nicht gewollt habe. Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen als überaus glaubhaft, da U.________ besonnen, überlegt und ruhig gewirkt habe, spontane Äusserungen wie auch spontane Verbesserungen gemacht und angegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe. Entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung sei er nicht unter Schock gestanden.