der mehr gewollt, sondern einfach gerade keine Lust gehabt, den Termin wahrzunehmen, erwog die Vorinstanz sodann, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Kinderwunsch bei †E.________ im September 2020 tatsächlich noch bestanden habe, es sei jedoch augenfällig, dass er das Projekt bei der Fruchtbarkeitsklinik zu diesem Zeitpunkt nicht weiterverfolgen wollte, was ein weiterer Hinweis für die belastete Beziehung darstelle (pag. 4840, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf die Aussagen von U.________ in der Videoeinvernahme vom 19. Oktober 2020, wonach die Beschuldigte und