(Ortschaft). Namentlich erwog die Vorinstanz, die Mitteilung der Beschuldigten nach dem nicht wahrgenommenen Skype-Termin vom 21. September 2020, wonach ihr Mann nicht so gut drauf sei und es eine schlechte Zeit bei ihr gegeben habe, sowie ihre Verschiebung des neu angesetzten Termins vom 14. Oktober 2020 mit der Begründung, «[w]ir haben in Moment schlecht und schwere Zeit», würden die Schwierigkeiten in der Beziehung der Eheleute verdeutlichen, während die Begründung der Beschuldigten, die Art und Weise ihrer Mitteilungen seien durch Sprachprobleme zu erklären, nicht überzeugen würden.