1903] entnahm die Vorinstanz sodann, dass es nach dem 15. September 2020 zwischen der Beschuldigten und †E.________ auch keine Kommunikation mehr per Facetime gegeben habe. Aus den Erkenntnissen der Mobiltelefonauswertungen schloss die Vorinstanz, dass es bereits vor den gemeinsamen Ferien in T.________ zu einer Zuspitzung der Differenzen in der Beziehung der Eheleute gekommen sei, sich der Kontakt über Nachrichten/Anrufe jedenfalls ausgedünnt habe und spätestens nach den Ferien, am 25. September 2020, vollständig zum Erliegen gekommen sei (pag. 4839, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ausgehend vom dokumentierten Kinderwunsch der Beschuldigten befasste sich die