Gemäss Berichtsrapport betreffend die Mobiltelefonauswertung bei †E.________ vom 27. Oktober 2020 habe bis zum 14. September 2020 ein regelmässiger telefonischer Kontakt zwischen diesem und der Beschuldigten stattgefunden, anschliessend seien durch die Beschuldigte zwischen 15. und 20. September 2020 noch sechs Anrufe erfolgt, die unbeantwortet geblieben seien, worauf es dann keine Anrufe mehr zwischen den beiden Rufnummern gegeben habe. Dem Berichtsrapport vom 3. August 2020 [recte: 3. August 2021; pag. 1903] entnahm die Vorinstanz sodann, dass es nach dem 15. September 2020 zwischen der Beschuldigten und †E.________ auch keine Kommunikation mehr per Facetime gegeben habe.