72 Dem Berichtsrapport betreffend die Mobiltelefonauswertung bei der Beschuldigten vom 3. November 2020 entnahm die Vorinstanz weiter, dass es am 7. September 2020 zu einer gegenseitig vorwurfsvollen Kommunikation gekommen sei, bei der die Beschuldigte ihrem Ehemann vorgeworfen habe, entgegen seinem vorgängigen Versprechen nicht zu ihr und U.________ nach W.________ übernachten zu kommen, worauf dieser erwidert habe: «Du bist weggezogen!!!».