dass es beim Wegzug – entgegen der Darstellung der vormaligen Verteidigung – nicht alleine um U.________ gegangen sei, vielmehr hätten in der Beziehung der Beschuldigten und ihrem Ehemann bereits kurz nach Eheschluss im Januar 2020 Probleme bestanden (pag. 4838, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).