11.12.1 Erwägungen der Vorinstanz Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Eckpunkten der Beziehung und des Zusammenlebens der Beschuldigten mit ihrem Ehemann, d.h. Beziehungsanfang im Jahr 2018, Verlobung, Hochzeit am ________, Auszug der Beschuldigten und ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung im Frühling 2020 an den AH.________weg in R.________ und später nach W.________, erwog die Vorinstanz gestützt auf Aussagen von BI.________ (die Beschuldigte habe ihn gefragt, ob sie einige Zeit im Haus [am AH.________weg] wohnen könne, da es zuhause mit dem Ehemann nicht so gut laufe), Dr. med.