Zudem gilt dieser Einwand gleichermassen für eine Dritttäterschaft wie auch für die Beschuldigte als Täterin, weshalb die Beschuldigte aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Ergebnis stellt die Zeitschiene mit dem zeitlich übereinstimmenden und logischen Ablauf der einzelnen, hiervor dargelegten Erkenntnisse ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. 11.12 Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann 11.12.1 Erwägungen der Vorinstanz