Dieser Einwand überzeugt die Kammer nicht. Es liegt auf der Hand, dass sich die Täterschaft bei der Tatausübung einem Risiko aussetzte, gesehen zu werden. Dass sie dennoch nicht gesehen wurde, ändert nichts an der nachweislich kurz nach 22:20 Uhr begangenen Tat. Zudem gilt dieser Einwand gleichermassen für eine Dritttäterschaft wie auch für die Beschuldigte als Täterin, weshalb die Beschuldigte aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.