________ auf ungefähr zwischen 22:35 Uhr und 22:45 Uhr eingrenzen, was sowohl mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln rund um die Sichtung als auch mit dem Zeitstrahl gemäss Anzeigerapport übereinstimmt. Die übrigen Elemente des Zeitstrahls entsprechen – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – ebenfalls den subjektiven und objektiven Beweismitteln. Demgegenüber wendete die Verteidigung ein, es habe bis um 23:00 Uhr Mitarbeiter beim Hinterausgang des F.________ gehabt, die insbesondere die Entsorgung der Trainerjacke im Container hätten beobachten müssen. Dieser Einwand überzeugt die Kammer nicht.