71 23:30 Uhr, was mit der obigen Eingrenzung der ungefähren Sichtungszeit aufgrund der ungefähren Tatzeit und der ungefähren Ankunftszeit der Beschuldigten an ihrem Domizil übereinstimmt. Dass die Angabe «Plus Minus eine Stunde» zu einer sehr groben Schätzung der Sichtungszeit um 23:03 Uhr führen würde, führt nach Ansicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis, da Zeitschätzungen erfahrungsgemäss sehr unzuverlässig ausfallen und im Übrigen der Zusatz «Plus Minus» darauf hinweist, dass es sich um eine grobe Schätzung handelt.