Der Zeuge AC.________ und seine Kollegen kamen am 18. Oktober 2020 um 22:03 Uhr bei der erwähnten AR.________-Tankstelle an (vgl. E. II.11.8.3 hiervor). Ungeachtet der sich als unrichtig herausstellenden absoluten Zeitangabe seines Eintreffens an der Tankstelle gab AC.________ im Ergebnis konstant an, den Cadillac der Beschuldigten 0.5 bis 1.5 Stunden (erste Aussage: Ankunft: 22:30 Uhr, Sichtung zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr) resp. «Plus Minus eine Stunde» (zweite Aussage) nach seinem Eintreffen gesehen zu haben (vgl. E. II.11.8.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ankunftszeit von AC.